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OLG Düsseldorf Urteil vom 01.07.2021 - 7 StS 3/20

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Normenkette

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, §§ 171, 25 Abs. 2, §§ 52-53; VStGB § 9 Abs. 1

 

Tenor

Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Soweit sie freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen trägt die Angeklagte die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde.

I. Persönliche Verhältnisse

Die 00-jährige Angeklagte ist das zweite von acht gemeinsamen Kindern der Eheleute N1, die 1981 aus dem Libanon nach Deutschland kamen. Die Angeklagte hat zudem drei ältere Halbgeschwister väterlicherseits. Die Angeklagte besaß zunächst allein die libanesische Staatsangehörigkeit, bevor sie wie andere Familienmitglieder im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert wurde. Ihr Vater war Kaufmann und betrieb ein Lebensmittelgeschäft, die Mutter war Hausfrau. Die Angeklagte wuchs in S3 auf, wo sie im Jahr 1997 eingeschult wurde. Im März 1999 zog die Familie nach F. Dort besuchte die Angeklagte fortan die Grund- und anschließend die Hauptschule, die sie im Jahr 2007 im Alter von 17 Jahren mit dem Hauptschulabschluss beendete.

Die Angeklagte, die keine Berufsausbildung absolvierte und zwischenzeitlich als Reinigungskraft arbeitete, heiratete auf Wunsch ihrer Familie Ende des Jahres 2007 nach islamischem Ritus ihren ebenfalls aus dem Libanon stammenden Cousin B1 T3, mit de...

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