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OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.07.2008 - I-2 W 60/06

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.10.2006)

 

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1), 2) und 4) gegen die sie betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.10.2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inan-spruchnahme der P.H.I. AG drei Wochen nach Zustellung dieses Be-schlusses beträgt.

II. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin werden die die Schuldner zu 1), 3) und 5) betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.10.2006 in dem die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Kostenausspruch sowie dahinge-hend abgeändert,

1. dass die Schuldner zu 3) und 5) ebenfalls durch ein Zwangsgeld von jeweils 15.000 EUR, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 1.000 EUR, dazu angehalten werden, der Gläubigerin entspre-chend dem Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.10.2003 Rechnung zu legen, wobei die Schuldner zu 3) und 5) die Beitreibung des Zwangsgeldes abwenden können, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Be-schlusses nachweisen, dass sie die sch. P.H.I. AG gerichtlich auf Erteilung derjenigen Auskünfte in Anspruch genommen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht benötigen;

2. dass die Zwangshaft hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) an ihrer Geschäftsführerin I. E. zu vollstrecken ist.

III. Die Kosten der die Schuldner zu 1), 2) und 4) betreffenden Beschwerde-verfahren tragen die jeweiligen Beschwerdeführer. Die Kosten der die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren ein-schließlich der Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Gläubigerin zu 20 % und die Schuldner zu 3) und 5) zu 80 %.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V. Der Gegenstandswert für die Beschwe...

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