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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.11.2020 - Kart 13/20 (V)

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Tenor

I. Auf den Antrag zu 2. der Antragstellerinnen aus dem Schriftsatz vom 30. November 2020 wird die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Aussprüche in den Ziffern 1. bis 3. des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 6. Februar 2019 (B6-22/16) vorläufig und bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag zu 1. aus demselben Schriftsatz angeordnet.

II. Das Bundeskartellamt und der Beigeladene erhalten bis zum 23. Januar 2021 Gelegenheit, zum Antrag zu 1. der Antragstellerinnen vom 30. November 2020 Stellung zu nehmen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Antrag zu 2. der Antragstellerinnen aus dem Schriftsatz vom 30. November 2020, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 6. Februar 2019 (B6-22/16) vorläufig und bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu 1. aus demselben Schriftsatz anzuordnen, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Eilverfahren ist zulässig.

Der Eilantrag zu 1. der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden anzuordnen, ist zulässig. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die auf § 32 Abs. 1 GWB gestützte Abstellungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 64 Abs. 1 GWB ergibt. Die vom Bundeskartellamt angeordnete Aussetzung der Vollziehung (§ 65 Abs. 3 S. 2 GWB) läuft mit dem heutigen Tage aus; eine Verlängerung hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 13. November 2020 (Anlage 2 zur Antragsschrift) abgelehnt. Die Antragstellerinnen können daher gemäß § 65 Abs. 3 S. 1 und S. 3 GWB beantragen, dass das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 65...

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