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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.07.2012 - I-3 Wx 102/12

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung des für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins über eine Kapitallebensversicherung örtlich zuständigen Gerichts.

 

Normenkette

FamFG § 466 Abs. 1; VVG §§ 36, 215 Abs. 1; ZPO § 17 Abs. 1 Satz; BGB §§ 269, 270 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 13.04.2012; Aktenzeichen 104 II 85/11)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 6.000 EUR.

 

Gründe

1. Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2011 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Versicherungsscheins beim AG Neuss beantragt. Er hat u.a. vorgebracht, er habe versucht, seine Ansprüche aus der Kapitalversicherung gegenüber der D. L. L. in Wiesbaden geltend zu machen, und dabei mitgeteilt, der Original-Versicherungsschein liege ihm nicht mehr vor, weil er verlorengegangen sei, woraufhin der Versicherer ihm mitgeteilt habe, eine Auszahlung der Versicherungssumme sei nur gegen Vorlage des Original-Versicherungsscheins oder im Falle einer Kraftloserklärung möglich. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen AG, so der Antragsteller weiter, ergebe sich aufgrund des versicherungsvertraglichen Erfüllungsortes.

Nachdem das AG zuvor entsprechende Hinweise erteilt hatte, hat es durch die angefochtene Entscheidung den Antrag des Antragstellers vom 14.10.2011 wegen seiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem am 24.4.2012 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er weiterhin die Auffassung vertritt, die örtliche Zuständigkeit des AG Neuss sei gegeben.

Mit weiterem Beschluss vom 26.4.2012 hat das AG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache ...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 466 Örtliche Zuständigkeit
Gesetz über das Verfahren i... / § 466 Örtliche Zuständigkeit

  (1) 1Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. 2Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen ...

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