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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.01.2003 - 2 U 71/99

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Leitsatz (amtlich)

Der wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Beklagte ist allenfalls dann verpflichtet, einen Standort zu benennen, an dem die beanstandete Vorrichtung besichtigt werden kann, wenn auch die Voraussetzungen eines Besichtigungsanspruches nach § 809 BGB vorliegen. Die hierzu u.a. erforderliche zumindest gewisse Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung kann sich daraus ergeben, dass der im Rahmen der Beweisaufnahme hinzugezogene Sachverständige schriftlichen Unterlagen über die angegriffene Vorrichtung konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung entnimmt.

 

Normenkette

BGB § 809

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 O 347/97)

 

Gründe

Auch unter Berücksichtigung der in dem am 2.5.2002 verkündeten Urteil „Faxkarte” des BGH (Anl. Ax 15; veröffentlicht in BGH v. 2.5.2002 – I ZR 45/01, CR 2002, 791 = GRUR 2002, 1046 und Mitteilungen 2002, 454) niedergelegten Grundsätze können die Beklagten nicht dazu verpflichtet werden, einen Standort zu benennen, an dem ein Gerät der als patentverletzend beanstandeten Art besichtigt werden kann. § 809 BGB bietet für diese Maßnahme schon deshalb keine Grundlage, weil die Klägerin nicht beantragt hat, den Beklagten aufzugeben, die Besichtigung einer derartigen Vorrichtung zu ermöglichen, und ein solcher Antrag auch daran scheitern müsste, dass die Beklagten selbst keine derartige Vorrichtung mehr in Besitz haben und inzwischen auch nicht mehr herstellen. Um einen möglicherweise gegen einen Dritten gerichteten Besichtigungsanspruch kann es im Streitfall schon deshalb nicht gehen, weil die Klägerin keinen Dritten benannt hat, der ein entsprechendes Gerät in seinem Besitz hat. Aus diesen Gründen besteht auch keine Möglichkeit, nach den im Streitfall noch anzuwendenden §§ 144, 371 ZPO a.F. die Besichtigung einer als patent...

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