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OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.01.2016 - 2 W 26/15

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 21/14)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III. Die Beschwerdegebühr ermäßigt sich auf 50 %.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 Euro.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten teilweise für die Antragstellerin freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2012 - I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.).

II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

1. Nachdem die Antragstellerinnen die Entscheidung des Landgerichts hingenommen und nur die Antragsgegnerin die vom Landgericht ausgesprochene eingeschränkte Freigabe des Gutachtens angefochten hat, steht allein zur Entscheidung, ob das Gutachten des Sachverständigen Patentanwalt A... den Antragstellerinnen in der freigegebenen Fassung (Anlage AST 22, Versuchsbericht 561432/1 jedoch in der Fassung gemäß Anlage GDM 14) zur Kenntnis gegeben und deren Verfahrensbevollmächtigter Rechts- und Patentanwalt B... in entsprechendem Umfang von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird, oder ob das Gutachten den Antragstellerinnen entsprechend dem primären Begehren der Antragsgegnerin überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht und die Verpflichtung ihres patent- und rechtsanwaltlichen Vertreters zur Verschwiegenheit insoweit aufrecht erhalten werden muss.

2. Dass das Landger...

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