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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.11.2016 - I - 4 U 150/16

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2016)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.01.2016.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.911,89 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines von ihr erklärten Widerspruchs von zwei nach dem Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungen geltend.

Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten im so genannten Policenmodell zwei Lebensversicherungen mit den Vertragsnummern...und... Mit Begleitschreiben vom 30.01.2003 bzw. 29.01.2003 (Anlagen K1 und K3 im Anlagenband) erhielt sie von der Beklagten die beiden entsprechenden Versicherungsscheine vom gleichen Tage (Anlagen K2 und K4 im Anlagenband). Beginn der Versicherung war jeweils der 01.12.2002. Die Beitragszahlung und die Versicherung sollten zum 30.11.2032 ablaufen. Garantiert waren Versicherungssummen in Höhe von 68.510,00 Euro bzw. 72.420,00 Euro. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug 144,20 Euro bzw. 152,40 Euro.

Auf der jeweils ersten Seite der beiden Begleitschreiben stand im Fettdruck:

"[...] Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen dem Versicherungsvertrag ohne Ang...

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