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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.10.1994 - 3 Wx 448/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schadadensersatz für Schäden am Sondereigentum infolge Maßnahmen zur Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 16.05.1994; Aktenzeichen 6 T 365/93)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten dritter Instanz – an das Landgericht zurückverwiesen.

Geschäftswert dritter Instanz: 13.700,00 DM.

  1. Rechtsmittel der Antragsteller: 8.700,00 DM
  2. Rechtsmittel der Antragsgegner: 5.000,00 DM
 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer mehrerer Wohnungen in den Wohnhäusern I. Straße … und … sowie Inhaber von Einstellplätzen in der Tiefgarage I. Straße … in K., für die jeweils gesonderte Eigentümergemeinschaften mit den unter 3 bis 37 genannten weiteren Beteiligten gebildet sind. Die Gemeinschaften werden sämtlich von der Beteiligten zu 38 verwaltet.

Am 7. April 1993 lud die Verwalterin zu einer – entsprechend langjähriger Übung – gemeinschaftlichen „Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft I. Straße … bis …” für den 7. Mai 1993 mit unter anderem folgenden Tagesordnungspunkten ein:

TOP 7:

Neuabstimmung über Kostenverteilung Balkonaustritte

Vorschlag Gericht 2/3 zu 1/3, oder nach Anteile

TOP 8:

Warmwasserzähler, Kauf oder Miete

In der Versammlung wurden nach Feststellung der Beschlußfähigkeit in Bezug auf die verschiedenen Häuser laut Protokoll unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt:

Punkt 7 der TO

Neuabstimmung über Kostenverteilung Balkonsanierung von 1991

1. 1/3 zu 2/3 oder auf Anteile

Es wurde für jedes Haus einzeln und per Stimmkarte abgestimmt.

Ergebnis nach Auszählung derabgegebenen Stimmkarten:

  • Haus 321 = 1/3 zu 2/3 = 31 Stimmen, Anteile = 12 Stimmen, 2 Enthaltungen
  • Haus 325 = 1/3 zu 2/3 = 23...

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