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OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.01.2014 - IV-3 RBs 11/14

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Leitsatz (amtlich)

Der Fahrer eines LKW braucht vor Fahrtantritt die Bremsscheiben nicht einer Sichtkontrolle unterziehen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht.

 

Normenkette

StVO § 23 Abs. 1 S. 2; StVZO §§ 69a, 41

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen u. a. wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift über Bremsen" zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt. Auf den Antrag des Betroffenen hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 28. Januar 2014 insoweit zugelassen und die Sache dem Senat gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG zur Entscheidung übertragen.

II.

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufigen Erfolg.

Das Amtsgericht ist zutreffend von einem in objektiver Hinsicht gegebenen Verstoß gem. §§ 41, 69 a StVZO ausgegangen. Der Betroffen hat den Sattelzug in Betrieb genommen, obwohl die Bremsscheibe des rechten Vorderrades zwei durchgehende Risse aufwies. Diese Risse führten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, wie das Amtsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Die Feststellungen tragen aber nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß. Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsmaßstab fordert die nach den objektiven Umständen gebotene und den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Einl. Rn. 138). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlic...

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