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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.09.2017 - I-1 W 53/16

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 142/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf im Schlussurteil vom 29.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beklagten wehren sich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen ihre Verpflichtung zur Kostentragung im Nachgang an ein von ihnen erklärtes Teilanerkenntnis, welches nach ihrer Auffassung aufgrund des § 93 ZPO zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin führen soll.

Nach einem Verkehrsunfall vom 03.12.2013, für deren Folgen die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach unstreitig haften, war der Umfang des Schadens streitig. Das Be klagtenfahrzeug war auf das Klägerfahrzeug aufgefahren. Die polizeiliche Unfallmitteilung verzeichnete Schäden ausschließlich am Heckbereich des Klägerfahrzeugs.

Die Klägerin hat behauptet, dass es bei diesem Unfall nicht nur zu einem Heck-, sondern auch zu einem Frontschaden gekommen sei, weil ihr Fahrzeug auf Bauschutt und einen größeren Stein aufgeschoben worden sei. Sie legte ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros H. vom 09.12.2013 vor, welches für den Heck- und Frontschaden Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.390,41 EUR und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 450,00 EUR auswies. Zudem verlangte sie eine Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage über insgesamt 190,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

Die Beklagten haben eine Einstandspflicht ihrerseits nur für die Heckschäden gesehen. Nach Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten stellte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.05.2014 - diese hatte zuvor am 16.04.2016 entsprechend der o.g. Schadensberechnung Klage eingereicht - anheim, entweder den He...

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