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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.2010 - I-24 U 199/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Immobilien-Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur außerordentlichen Kündigung der Leasingverträge durch den Insolvenzverwalter fälligen Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers Masseforderungen.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108-109; BGB §§ 535, 580

 

Verfahrensgang

BVerfG (Entscheidung vom 11.02.2008; Aktenzeichen 2 BvR 899/07)

BGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 81/05)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 32 O 86/07)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß§ 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der am 04. Mai 2010 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den beklagten Insolvenzverwalter zu Recht antragsgemäß zur Zahlung der in den drei Immobilien-Leasingverträgen Nr. 684-1592, 684-1916 und 684-2182 vereinbarten und an die Klägerin abgetretenen Quartals-Leasingraten III/04 (Juli bis September 2004) und IV/04 (Oktober bis Dezember 2004) aus der Masse des von ihm verwalteten Vermögens der Insolvenzschuldnerin verurteilt (insgesamt 421.416,22 EUR nebst Zinsen). Beide dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

1. Der erste Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die jeweiligen Leasingverbindlichkeiten aus den drei in Rede stehenden Verträgen nach Grund und Höhe nicht schlüssig dargelegt, ist unbegründet. Alle dafür maßgebenden Vereinbarungen hat die Klägerin bereits vorgelegt.

a) Die Insolvenzschuldnerin war aus...

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