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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.01.2011 - II-7 UF 125/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befristung gem. § 1578b Abs. 2 BGB trotz Nichterreichens des angemessenen Lebensbedarfs

 

Leitsatz (amtlich)

Einer im Übrigen gebotenen Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, dass der angemessene Lebensbedarf i.S.v. § 1578b Abs. 1 BGB (hier: Existenzminimum für Nichterwerbstätige) nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sicher gestellt werden kann.

 

Verfahrensgang

AG Erkelenz (Beschluss vom 17.06.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Erkelenz vom 17.6.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die notarielle Urkunde des Notars W. vom 16.6.1998 - UR. Nr. 843/1998 - wird dahin gehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Zeitraum ab 14.4.2010 entfällt.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.6.1998 wird ohne Sicherleistung einstweilen eingestellt (§§ 242 FamFG, 769 ZPO).

 

Gründe

I. Vor der Eheschließung lebte die Antragsgegnerin seit 1983 zumeist von Sozialleistungen (Bl. 19, 24 GA).

Der 1935 geborene Antragsteller und die am 1940 geborene Antragsgegnerin heirateten 1991 (Bl. 3 GA). Aus der Ehe sind keine Kinder hervor gegangen. Der Antragsteller war bis 1992 erwerbstätig und wechselte sodann in den Vorruhestand (Bl. 19 GA). Mit notarieller Urkunde vom 16.6.1998 verpflichtete er sich zur Zahlung auch nachehelichen monatlichen Unterhalts i.H.v. 1.206 DM = 616,62 EUR (Bl. 8 GA). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Antragsteller über eine monatliche Rente i.H.v. 2.908,82 DM (Bl. 43 GA: Auszahlungsbetrag) und es bestand bereits eine Kreditverpflichtung (vgl. Bl. 37, 38 GA).

Die Beteiligten t...

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