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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.09.2000 - 1 Ws 514/00

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Leitsatz (amtlich)

Wird von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist für eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung, auch soweit diese die Dauer des in diesem Fall anzuordnenden Fahrverbots überschreitet, grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen kein Raum.

 

Tenor

1. Der Senatsbeschluß vom 10. August 2000 wird aufgehoben.

2. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

I.

Auf die Gegenvorstellung des Verurteilten war der Senatsbeschluß vom 10. August 2000 aufzuheben, da bei der Entscheidung übersehen worden ist, daß die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den seinem Verteidiger am 3. November 1999 zugestellten Beschluß der Strafkammer vom 22. Oktober 1999 per Fax vorab am 8. November 1999 und damit fristgerecht eingegangen ist. Das Rechtsmittel ist demnach zulässig.

II.

1.

Das Amtsgericht Neuss hatte den Verurteilten, dem die Fahrerlaubnis durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 3. November 1997 vorläufig entzogen worden war und der seinen Führerschein zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 2. Dezember 1997 zu den Akten gereicht hatte am 19. August 1998 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150, -- DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und auf eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von drei Monaten erkannt.

Auf die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Berufung des Verurteilten hat die Strafkammer durch Urteil vom 12. November 1998 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt, und gegen den Verurteilten ein Fahrverbot von ...

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