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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2008 - I-3 Wx 271/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Beschließen Wohnungseigentümer 1983 mehrheitlich, dass jeder Wohnungseigentümer für die Kosten der Instandsetzung bzw. Erneuerung der im Bereich seiner Sondereigentumseinheit gelegenen Fenster selbst aufzukommen hat und stellt sich diese Beschlussfassung mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 ("Jahrhundertentscheidung") als nichtig heraus, nachdem bereits mehrere Wohnungseigentümer auf ihre Kosten ihre Fenster saniert haben, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, diesen - bei der Höhe nach nicht mehr nachweisbaren Kosten, rechtlicher Unsicherheit hinsichtlich des Verjährungsbeginns und auszuschließender Verwirkung - ihren Mindestaufwand (hier: jeweils geschätzte 1.000 EUR) zu erstatten.

2. Der Umstand, dass nicht jeweils ein separater Eigentümerbeschluss über die Entschädigung jedes Einzelnen der betroffenen Wohnungseigentümer, sondern aus organisatorischen Gründen nur ein Beschluss gefasst worden ist, führt nicht zu der Beurteilung, dass sich die Gesamtzahl der von den begünstigten Eigentümern abgegebenen Stimmen auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben kann.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 328/07)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 83/06 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat den übrigen Beteiligten die diesen im dritten Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.

Wert: 9.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 13 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Beteiligte zu 14 verwaltet.

Im Jahre 1983 beschlossen die Miteigentümer mehrheitlich, dass jeder Wohnungseigentümer für die Kosten der Instandsetzung ...

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