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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.01.2017 - II-5 UF 231/16

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Verfahrensgang

AG Viersen (Aktenzeichen 27 F 169/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.07.2017; Aktenzeichen XII ZB 66/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. November 2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Viersen wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät A u.a. aus B bewilligt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und hat diesen erstinstanzlich auf Auskunfterteilung über dessen Einkommensverhältnisse und Vorlage von Belegen in Anspruch genommen, um überprüfen zu können, ob sie eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen kann. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 10. November 2016 verkündeten Beschluss antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die Beschwerde war gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600,00 EUR nicht.

Die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Zur Bewertung dieses Aufwands ist nach der Rechtsprechung des Bund...

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