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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.01.2011 - II-5 UF 129/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichssperre wegen ausländischen Versorgungsanrechts

 

Normenkette

VersAusglG § 19

 

Verfahrensgang

AG Grevenbroich (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen 8 F 290/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die am 14.7.2010 verkündete Verbundentscheidung des AG - Familiengericht - Grevenbroich, 8 F 290/09, in ihrem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 1 - 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten wird die Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung bestätigt.

Beschwerdewert: 2.565,- EUR (8.550,- EUR × 10 % × 3).

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 28.3.2002 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 9.11.2009 zugestellten Antrag der Antragstellerin hat das AG durch die angefochtene Entscheidung die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Innerhalb der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechneten Ehezeit vom 1.3.2002 bis 31.10.2009 haben beide Eheleute Anwartschaften auf Altersversorgung i.S.d. § 2 VersAusglG erworben. Die Antragstellerin hat ausschließlich Anwartschaften in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Laut Auskunft der D. vom 14.4.2010 beträgt der Ehezeitanteil 3,8744 Endgeltpunkte. Den Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit 1,937 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 11.903,94 EUR angegeben. Der Antragsgegner, der seit Oktober 2001 beim spanischen G. tätig ist, hat in der Ehezeit Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger sowie in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer privaten Rentenversicherung erworben. Laut Auskunft der...

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  (1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.  (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,   1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht ...

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