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OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.10.2013 - I-3 Wx 151/13

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Leitsatz (amtlich)

Dem Vermächtnisnehmer steht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu.

 

Normenkette

FamFG § 59; BGB § 1960

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Beschluss vom 29.11.2013; Aktenzeichen 26 VI 662/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.11.2012 wurde für den Nachlass der Erblasserin gem. § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie ggf. der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Nachlasspflegerin bestellt.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 als Vermächtnisnehmer mit seinem bei Gericht am 6.1.2013 eingegangenen Rechtsmittel, das er bislang - trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 4.10.2013 - nicht begründet hat.

Mit weiterem Beschluss vom 20.8.2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil dem Beteiligten zu 2 als Vermächtnisnehmer eine Beschwerdeberechtigung zur Errichtung der Nachlasspflegschaft nicht zustehe und die Vorlage an das Rechtsmittelgericht verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.

II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Zwar könnte der Beteiligte zu 2 als Sohn der Erblasserin nach Ausschlagung des testamentarischen Erben grundsätzlich Erbe sein, jedoch ist er durch Testament zu UR-Nr. 559/2012 des Notars Dr. O. in Geldern vom 16.3.2012 ausdrücklich ausgeschlossen, das heißt enterbt, § 1938 BGB.

Als Vermächtnisnehmer ist der Beteiligte zu 2 dagegen - worauf er bereits verschiedentlich hingewiesen worden ist - nicht beschwerdebefugt (§ 59 FamFG).

Für die Beschwerdeberechtigung i.S...

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