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OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.11.2003 - I-3 Wx 123/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Transparenz einer Jahresabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Jahresabrechnung ist nicht hinreichend transparent und deshalb nicht genehmigungsfähig, wenn

  • nicht erkennbar ist, aus welchen Mitteln die die Einnahmen übersteigenden Ausgaben getätigt worden sind;
  • sie unklare Positionen (hier: „Verbindlichkeiten/Abgrenzungen”) enthält;
  • in der Darstellung der Entwicklung der „planmäßigen” Instandhaltungsrückstellung Elemente aus einer Jahresabrechnung, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz unzulässigerweise miteinander verbunden werden;
  • Angaben über die Entwicklung der Gemeinschaftskonten, insb. die Stände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums, fehlen.

2. Ein Eigentümerbeschluss, dem die Einladung „Antrag der Stadt N. bezüglich diverser Umbauarbeiten” zugrunde liegt, entspricht wegen unzulänglicher Bezeichnung des Beschlussgegenstandes nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Die Beschlussfassung „Die Gemeinschaft genehmigt die Anbringung von außen liegenden Sonnenschutzblenden bzw. die Umgestaltung des Eingangsbereichs des Block 17 …” ist inhaltlich zu unbestimmt und genügt deshalb nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen 19 T 345/02)

AG Neuss (Aktenzeichen 27a II 223/01 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 85.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft M. in N.; die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin der Anlage. Diese umfasst Wohnungen, Gewerbe...

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