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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.09.2015 - VI-3 Kart 113/13 (V)

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein gegen die Festlegung von Erlösobergrenzen gerichteter Beschwerdeantrag, mit dem die Neubescheidung unter nur teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses begehrt wird, ist unzulässig. Eine Teilbarkeit des Verfügungssatzes im Hinblick auf die bereits zuerkannten Beträge ist nicht möglich. Diese können nicht als Teil oder Sockel des Ergebnisses der Regulierungsformel selbständig bestehen bleiben.

2. Die Regelung in § 6a Abs. 1 Nr. 2 GasNEV ist weder wegen eines Begründungsmangels noch wegen des Rückgriffs auf die allgemeine Indexreihe "Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau)" materiell rechtswidrig und damit nichtig. Dass die vorgegebenen Indexreihen zu plausiblen Ergebnissen führen, hat der Verordnungsgeber auch durch eine Plausibilisierungsrechnung sichergestellt.

3. Im Rahmen von Dienstleistungskosten oder pauschaliert im Wege der Arbeitnehmerüberlassung weitergereichte Personalzusatzkosten werden nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfasst. Sie sind auch nicht mit Personalkosten für unmittelbar angestellte Arbeitnehmer strukturell vergleichbar.

4. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV meint mit "betrieblichen Vereinbarungen" nur Betriebsvereinbarungen. Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einem Organisationshandbuch fallen nicht unter die Regelung.

5. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV erfassen - wie Nr. 9 - nur die eigenen Kosten des Netzbetreibers.

Normenkette

EnWG § 7; EnWG § 8; EnWG § 9; EnWG § 10; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; EnWG § 6; EnWG § 11 Abs. 2; EnWG § 21 Abs. 2; EnWG § 75 Abs. 1; EnWG § 78 Abs. 1; EnWG § 78 Abs. 3; EnWG § 83 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ARegV § 4; ARegV § 7; AR...

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