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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.09.2008 - I-5 W 46/08

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Leitsatz (amtlich)

Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf, Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der Terminsbestimmung,

1. Die sog. Untätigkeitsbeschwerde findet als außerordentlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO statt, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass eine vom Beschwerdeführer darzulegende, sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt.

2. Die durch § 216 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers gestellte Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich unanfechtbar. In Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze ist eine außerordentliche Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen zulässig, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt.

3. Erst wenn die Terminierungspraxis eines Spruchkörpers dazu führt, dass der Rechtsschutz durch Zeitablauf in einer Weise verkürzt wird, für deren Rechtfertigung jede vernünftige Grundlage fehlt, ist der Justizgewährungsanspruch in einer Weise tangiert, die nicht mehr hingenommen werden kann und deshalb der Anfechtung durch die betroffene Partei zugänglich sein muss.

 

Normenkette

ZPO § 216 Abs. 1, §§ 252, 272 Abs. 3, § § 567 ff.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 35 O 75/08)

 

Tenor

Auf die Untätigkeitsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 2.9.2008 wird der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf angewiesen, unverzüglich die Zustellung der Antragsschrift der Verfügungsklägerin vom 11.7.2008 nebst Anlagen a...

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