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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.07.2013 - I-3 Wx 11/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist das rechtliche Interesse eines Antragstellers an der Erteilung von Personenstandsurkunden zum Zwecke der Feststellung von Personenstandsdaten von Angehörigen zu bejahen, weil diese zum Nachweis von bestehenden oder bevorstehenden Erbrechten benötigt werden (hier: Sterbeurkunde der Tante), so hat das Standesamt darüber hinaus mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, eingehend zu prüfen, ob eine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eröffnet ist; ist dies der Fall, so hat das Standesamt den Antrag auf Benutzung abzulehnen.

2. Dem Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag ohne die begehrte Sterbeurkunde vorzulegen und dieses zu veranlassen, seinerseits die Sterbeurkunde vom Standesbeamten zu verlangen, eröffnet keine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung und rechtfertigt daher nicht die Ablehnung einer nachgesuchten Übersendung der Personenstandsurkunde an den Antragsteller.

 

Normenkette

PStG § 61 Abs. 2 S. 2, § 62 Abs. 1; FamFG § 26; BGB §§ 2354, 2358

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen 8 III 21/12)

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert:

Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, das Gesuch der Beteiligten zu 1 nicht deshalb abzulehnen, weil es mit Blick auf die "günstigere" Möglichkeit, die angeforderte Urkunde unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln, an einem rechtlichen Interesse der Gesuchsteller an der Übersendung der Sterbeurkunde betreffend A. S., geborene B., verstorben 1988, fehle.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 machen geltend, ihre Tante A. S., geborene B., sei 1988 - mutmaßlich kinderlos - verstorben. Zur Klärung der Erbfolge nach M. G. M. benötigten sie den Nachweis, dass ihre T...

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