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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2015 - III-2 Ws 305/15

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Leitsatz (amtlich)

Eine "Beschwerde" des Schöffen, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthält, ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten, über den zunächst der Richter zu entscheiden hat, der die Ordnungsmittel verhängt hat. Erst gegen diese selbständige Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

 

Normenkette

GVG § 56 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat gegen den Beschwerdeführer, der als Schöffe zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22. April 2015 geladen war, in der Sitzung ein Ordnungsgeld von 450 Euro festgesetzt und ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, nachdem dieser unentschuldigt nicht erschienen war.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Schöffe am 21. April 2015 per Einschreiben zur Post gegeben hatte, ging erst am 23. April 2015 bei Gericht ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Mai 2015 hat der Schöffe Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss eingelegt und nachträglich krankheitsbedingte Entschuldigungsgründe geltend gemacht. Der behandelnde Arzt hat dem Vorsitzenden der Strafkammer am 11. Juni 2015 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 22. April 2015 wegen einer starken Magen-Darm-Erkrankung mit Brechdurchfall nicht möglich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 hat der Vorsitzende der Strafkammer den Ordnungsmittelbeschluss vom 22. April 2015 dahin abgeändert, dass die Auferlegung des Ordnungsgeldes von 450 Euro entfällt. Die Anordnung, dass der Schöffe die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen hat, ist aufrechterhalten worden.

II.

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die "Beschwerde" des Antragstellers...

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