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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.03.2024 - 3 Wx 24/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine als wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung liegt in Abgrenzung zu der Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH vor, wenn eine GmbH eine "leere Hülse" geworden ist, die kein aktives Unternehmen mehr betreibt.

2. Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.

3. Außerdem ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Mit der Offenlegung ist die - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.

4. Wird die Mantelverwendung nicht offengelegt, ist zu prüfen, ob hinreichend tragfähige Indizien auf eine solche hinweisen.

a) Es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer "Wiederbelebung" noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war.

b) Von einer Inaktivität ist dann ausgehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, welche über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht.

c) Dabei deuten eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die Neufassung der Firma, die Sitzverlegung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile typischerweise (aber nicht notwendig) auf eine Mantelverwendung hin.

d) Hingegen ist alleine ein Gesellschafterwechsel oder eine vorangegangene Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unverdächtig.

 

Normenkette

GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1, § 57a

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 35011/HA)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgeri...

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