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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 - I-3 VA 3/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Ghanaische Staatsangehörige, die beim Standesamt die Eheschließung angemeldet und den Nachweis zu führen haben, dass der von ihnen beabsichtigten Eheschließung nach ghanaischem Recht kein Ehehindernis entgegen steht, müssen nicht nur ihre Identität und Staatsangehörigkeit, sondern auch ihre Ledigkeit nachweisen.

2. Zum Nachweis der Ledigkeit reicht die eidesstattliche Versicherung der Eheschließungswilligen im Allgemeinen nicht aus; es ist nicht zu beanstanden, dass das Standesamt die Vorlage eines aktuellen Familienstandsnachweises in Form eines Affidavits, einer Art eidesstattlicher Versicherung, des Vaters anstelle desjenigen des älteren Bruders bzw. einen Nachweis für dessen Stellung als Familienoberhaupt (Sterbeurkunde des Vaters) und im Übrigen ein aktuelles (regelmäßig nicht mehr als 6 Monate altes) Affidavit des Vaters anstelle des vorgelegten aus 2012 verlangt.

 

Normenkette

BGB § 1309 Abs. 1-2; EGBGB Art. 13 Abs. 1; EGGVG § 27; PStG § 12 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung und der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Wert des Streitgegenstandes: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ghanaische Staatsangehörige.

Sie haben beim Standesamt Stadt 1 am 1. Sept. 2014 die Eheschließung angemeldet und beantragt, sie von dem Erfordernis zu befreien, vor der Eheschließung ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaats darüber beizubringen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.

Die Standesbeamtin hat diesen Antrag am 27. Nov. 2014 der Beteiligten zu 3 zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, die Unterlagen seien nicht vollständig. Weil die Beteiligte 1 sich in Stadt 2 aufhal...

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