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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.2013 - I-3 Wx 165/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein zur Liquidation führender Umstand beendet bei Fehlen eines verteilungsfähigen Vereinsvermögens die Existenz des Vereins.

2. Der Vorstand hat in diesem Falle die Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht mit der Erklärung zu verbinden, dass es an einem verteilungsfähigen Vereinsvermögen fehlt und dass zugleich durch die Liquidatoren die Beendigung des Vereins angemeldet wird.

Normenkette

BGB § 41; BGB § 45 Abs. 1; BGB § 45 Abs. 3; BGB § 46; BGB § 74 Abs. 2 S. 1; BGB § 76 Abs. 1; BGB § 76 Abs. 2 S. 1; BGB § 76 S. 2; BGB § 76 S. 3

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen VR 4127)

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.000 EUR.

Gründe

I. Gemäß § 10 der Satzung des betroffenen Vereins kann dieser nur durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder getroffenen Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; u.a. in diesem Fall soll das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesfischereiverband oder an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke fallen. Auf der Mitgliederversammlung vom 7.2.2012 wurde die Auflösung des Vereins einstimmig beschlossen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13.2.2012 hat Herr F. B. als einzelvertretungsberechtigter Vereinsvorsitzender zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet, der Verein sei durch Beschluss vom 7.2.2012 aufgelöst worden.

Im Anschluss an vom Registergericht erhobene Beanstandungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des betroffenen Vereins hierzu den Standpunkt vertreten: Da weder noch zu erfüllende Verpflichtungen, noch ein Vermögen des Vereins bestünden - wozu eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2012 vorgelegt werde -, bedürfe es keiner Liqu...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 41 Auflösung des Vereins
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1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

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