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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.05.2015 - I-6 W 46/15

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Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 07.04.2015; Aktenzeichen 4 O 212/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit der im Juni 2013 rechtshängig gewordenen Klage begehren die Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einer Beteiligung der Kläger an der A-GmbH & Co. KG. Den mit Schriftsatz vom 28.02.2014 im Rahmen dieses Rechtsstreits gestellten Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG hat das LG durch Beschluss vom 12.05.2014, der den Klägervertretern am gleichen Tag zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Mit Hinweisbeschluss vom 11.06.2014 hat das LG darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte verjährt sein dürften, und Termin zur mündlichen Verhandlung durch Verfügung vom 12.06.2014 auf den 28.10.2014 bestimmt. Sowohl der Beschluss als auch die Terminsladung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.06.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2014 lehnten die Kläger die Kammermitglieder als befangen ab und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass das LG durch den Beschluss vom 12.05.2014 eine Vorfestlegung zum Ausdruck gebracht hätte. Daraufhin wurde der für den 28.10.2014 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben. Die Ablehnungsgesuche wurden durch Beschluss vom 06.01.2015 zurückgewiesen.

Durch Verfügung vom 20.02.2015 hat das LG neuen Haupttermin auf den 15.09.2015 anberaumt und darauf hingewiesen, dass es erwäge, gegen die Kläger eine Gebühr nach § 38 ZPO festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Klägern eine besondere Gebühr in Höhe einer vol...

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