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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.07.2004 - I-3 Wx 193/04

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Leitsatz (amtlich)

Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund ("aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe (gleichgültig "wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 27.05.2004; Aktenzeichen 25 T 188/04)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 93a VI 663/00)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 180.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der zwischen dem 3. und dem 5.6.2000 in Düsseldorf verstorbenen Erblasserin, die verwitwet war und keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Durch Beschlüsse des AG Düsseldorf v. 13.6.2000 wurde Rechtsanwalt G. zum Nachlasspfleger betreffend die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben bestellt.

Der Bruder der Erblasserin, H. J., schlug am 7.7.2000 die Erbschaft am Nachlass der Erblasserin aus, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen er zur Erbschaft berufen sei und wie hoch sein Erbteil sein sollte.

Der Nachlasspfleger erstattete unter dem 10.8.2000 einen Bericht, demzufolge der Nachlass hoch überschuldet ist. Auch nach dem Schreiben v. 31.10.2000 ist der Nachlass überschuldet.

Am 15.1.2001 hat die Antragstellerin die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen, und zwar gleichgültig aus welchen Gründen sie zur Erbschaft berufen sei und wie hoch ihr Erbteil sein sollte.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2003 hat die Antragstellerin die Erteilung eines Erbs...

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