Leitsatz (amtlich)
1. Durch Drohverlustrückstellungen werden die Restwertrisiken eines Leasinggeschäfts und damit sein Charakter als schwebendes Geschäft besser abgebildet als durch außerplanmäßige Abschreibungen. Bei Leasingverträgen sind daher Drohverlustrückstellungen i.S.v. § 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB a.F. gegenüber außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert i.S.v. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a.F. zu bevorzugen.
2. Das Verfahren nach § 324 HGB a.F. soll eine Meinungsverschiedenheit zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer schnellen Entscheidung zuführen. Der Streit darüber, ob ein Abschlussprüfer berechtigt ist, einen Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen, kann indessen nicht in diesem Verfahren geklärt werden, da er schon aus tatsächlichen Gründen einer solchen schnellen gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich ist. Die Frage kann nur im streitigen Zivilprozess geklärt werden.
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 26.02.2008; Aktenzeichen 14 O 1/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2008 (Aktenzeichen 14 O 1/03) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die im Geschäftsjahr 2001 der Antragstellerin, das heißt im Zeitraum vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2001, gebildeten Rückstellungen in Höhe von EUR Drohverlustrückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB sind.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert wird auf EUR festgese...