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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2017 - VII-Verg 38/16

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Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.08.2016 (VK 2 - 83/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr Nachprüfungsantrag nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet abgelehnt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 105.526,80 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin machte am 17.03.2016 im Wege öffentlicher Ausschreibung den in Gebietslose aufgeteilten Vergabeauftrag "Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 75 SGB III" im Bezirk ihrer Regionaldirektion ... bekannt. Darunter waren auch die beiden die Antragstellerin interessierenden Lose 2 (...) und 3 (Landkreis ..., Kreisstadt ...).

Die Auftragsbekanntmachung enthielt u.a. den folgenden Hinweis:

"Beachten Sie bitte zur Rechtsbehelfsfrist insbesondere die Regelung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB. (...) Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, schriftlich zu stellen und an das Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes, Villemomblerstr. 76, 53123 Bonn zu richten."

Die Antragstellerin gab für beide Lose Angebote ab, auf die nach der von der Antragsgegnerin getroffenen Wertungsentscheidung der Zuschlag jedoch nicht erteilt werden sollte.

Mit Schreiben vom 17.06.2016 informierte die Antragsgegnerin die unterlegenen Bieter gemäß § 101a GWB a.F. über die vorgesehene Auftragsvergabe an die Bietergemeinschaft "X..". Die Antragstellerin erhielt zu jedem Angebot jeweils ein Schreiben, in dem der Name des Wettbewerbsgewinners mitgeteilt wurde, ferner, dass die Angebote der Antragstellerin nicht die in den Vergabeunterlagen geforderten Mind...

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