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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.12.2002 - 2 W 29/02

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Leitsatz (amtlich)

1. § 143 Abs. 5 PatG in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erfasst nicht diejenigen Verfahren, in denen die Klage schon vor dem 1.1.2002 erhoben worden ist.

2. Sofern § 143 Abs. 5 PatG in der seit dem 2.1.2002 geltenden Fassung anwendbar ist, hat die unterlegene Partei ihrem Gegner für den auf seiner Seite an der Verhandlung mitwirkenden Patentanwalt die zweite Gebühr als Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu erstatten. Auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Patentanwaltes kommt es nicht an.

 

Normenkette

PatG § 143 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 65/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 1.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.160,21 Euro (4.225 DM).

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das LG bei der Festsetzung der von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Kosten die angemeldete Verhandlungsgebühr des auf Seiten der Beklagten mitwirkenden Patentanwaltes nicht berücksichtigt. Zwar hat seit dem 1.1.2002 der in einem Patentverletzungsrechtsstreit Unterlegene nach § 143 Abs. 5 des Patentgesetzes (PatG) i.d.F. des Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 3656, 3671) seinem obsiegenden Gegner die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes nicht mehr nur bis zur Höhe einer Gebühr nach § 11 der Bunde...

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