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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.07.2011 - I-3 Wx 124/11

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Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel ("Sollten die Kinder ... nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein,...") erfordert ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, nicht dessen erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes.

 

Normenkette

BGB §§ 2075, 2106 Abs. 1, §§ 2269, 2353

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Beschluss vom 01.03.2011; Aktenzeichen 6 VI 1008/10)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn, die Beteiligte zu 2 die adoptierte Tochter des am 5.5.2005 verstorbenen Erblassers.

Der Erblasser war bis zu seinem Tode verheiratet mit A. D., geborene M., die am 14./15.10.2010 verstorben ist.

Die Eheleute D. hatten am 7.5.1996 zu Urkundenrolle Nr. .../1996 des Notars U. B. in O. ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Das nach dem Tode des Erblassers am 31.5.2005 eröffnete Testament enthielt u.A. folgende Bestimmungen:

"..., setzen wir,.. uns nunmehr wechselseitig zu alleinigen Erben ein.

Erben des Letztversterbenden von uns, eingesetzt auf das, was beim Tod des Überlebenden von unserem beiderseitigen Vermögen dann noch vorhanden sein sollte, sollen zu gleichen Teilen nach Stämmen die vorgenannten Abkömmlinge sein.

Für den Fall des Versterbens von mir,..., soll allerdings meine Ehefrau ... nur Vorerbin sein. Nacherben sollen meine oben genannten Kinder nach Stämmen zu gleichen Teilen sein.

Der Nacherbfall soll im Falle des Todes der Vorerbin und im Falle ...

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