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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.03.1998 - 6 W 2/97

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.12.1996; Aktenzeichen 5 O 268/96)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.11.1998; Aktenzeichen VIII ZB 12/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den am 23.12.1996 verkündeten Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 27.130,99 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf aus einem zum 30.11.1994 beendeten „Partnerschaftsvertrag über das E.-Franchise-System” auf Zahlung von 27.130,99 DM nebst 9/5 % Zinsen seit dem 03.06.1995 in Anspruch. Der Beklagte rügt u.a. die Zulässigkeit des von der Klägerin gewählten Rechtsweges zum ordentlichen Gericht, weil er den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet hält.

Am 30.01.1990 schlössen die Parteien den Partnerschaftsvertrag Nr. 2043 mit Wirkung ab 01.02.1990 auf die Dauer von sechs Jahren, also bis zum 31.01.1996. Durch diesen Vertrag wurde dem Beklagten in einem durch Gebietskarte festgelegten Vertragsgebiet im Landkreis T. das Alleinverkaufsrecht für Tiefkühlkost der Klägerin übertragen, die der Beklagte in seinem Vertragsgebiet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufte. In seinem Vertragsgebiet wurde ihm Kunden- und Gebietsschutz eingeräumt. Nach § 18 Abs. 3 dieses Vertrages vereinbarten die „Vertragsparteien als Kaufleute den ordentlichen Rechtsweg beim Landgericht Düsseldorf” (175 GA). Am 25.02.1993 schlössen die Parteien einen neuen – inhaltlich modifizierten – Partnerschaftsvertrag. Gemäß § 11 dieses Vertrages schloß sich dieses Vertragsverhältnis an den vorhergehenden Partnerschaftsvertrag an, wobei die Laufzeit dieses Anschlußvert...

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