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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.02.2002 - 3 Wx 406/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt grundsätzlich die Qualität eines anfechtbaren Beschlusses zu, so dass es der Umdeutung der Beschlussanfechtung in einem Verpflichtungsantrag nicht bedarf.

2. Die Ablehnung des Antrags, Nichtmitgliedern der Eigentümergemeinschaft das Parken auf dem Garagenhof zu untersagen, darf nicht dazu führen, dass die Eigentumsrechte des Sondereigentümers einer Garage durch eine unbeschränkte Parkmöglichkeit auf dem Hof übermäßig beeinträchtigt werden.

 

Normenkette

WEG §§ 13, 15, 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 21.11.2001; Aktenzeichen 4 T 376/01)

AG Moers (Aktenzeichen 63 II 15/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Antrag, das Befahren und Halten auf dem Hof F … in … Neukirchen-Vluyn Nichtmitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu gestatten und ein entsprechendes Schild aufzustellen, betroffen ist.

Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000,00 Euro.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 1 bewohnt eine Wohnung im ersten Obergeschoss. Zu der Anlage gehört eine Reihe von Garagen. Dem Beteiligten zu 1 steht die Garage Nr. 6 zur Verfügung. Zwischen dem Wohngebäude und den Garagen liegt eine Hoffläche, die von einigen Miteigentümern, deren Besuchern und – solange das im Erdgeschoss von dem Miteigentümer E. inzwischen geschlossene Ladengeschäft betrieben wurde – den Geschäftskunden zu...

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