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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.11.2016 - I-24 U 48/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, haftet der Verkäufer für unrichtige Beschaffenheitsangaben in einem Maklerexpose, die im Kaufvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, nur, wenn ihm eine arglistige Täuschung vorzuwerfen ist.

2. Wenn Gebäude im Expose als kernsaniert beschrieben wird, folgt daraus in der Regel nur, dass es durch diverse bauliche Sanierungsmaßnahmen wieder in einen neuwertigen Zustand versetzt worden ist und dass dabei alle Elemente, die nicht zu den tragenden Strukturen gehören, ausgetauscht worden sind.

3. Zur arglistigen Täuschung über Hausschwammbefall.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 25.01.2016; Aktenzeichen 13 O 103/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Duisburg wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung iHvon 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Anspruch. Sie macht geltend, dass das dort aufstehende historische Gebäude aus dem Baujahr 1831 bereits bei Abschluss des Kaufvertrages mit echtem Hausschwamm befallen gewesen sei, dessen Beseitigung nunmehr umfangreiche Arbeiten erforderten. Für die hierdurch entstehenden Kosten hafteten die Beklagten, weil im Maklerexposé eine Kernsanierung zugesichert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- un...

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