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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.10.2006 - II-3 WF 192/06

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Verfahrensgang

AG Emmerich (Entscheidung vom 04.07.2006)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich vom 4.7.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von dem im Beschluss vom 4.7.2006 erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen.

Die Kläger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die beabsichtigte Feststellungsklage.

Das Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

 

Gründe

Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ihren Klageantrag auf Feststellung einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB tragen. Anders als bei einer Klage auf Feststellung privilegierter Unterhaltsforderungen gem. § 850 d ZPO muss der Gläubiger einer Forderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darlegen und glaubhaft machen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 410; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175).

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind die Kläger ihrer Darlegungs- und Beweislast jedoch nachgekommen. Sie haben vorgetragen, dass dem Beklagten aufgrund der Titulierung des Kindesunterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zu Tage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat...

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