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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.01.2024 - 3 Kart 2/23

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Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 06.12.2022 (Nr. 625-1 8175-08-00/22-138) und 14.12.2022 (Nr. 625-1 8175-08-01/045) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird bis zum 01.06.2023 auf ... Euro und danach auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entwertung eines Zuschlags sowie die Ablehnung ihres Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage des zweiten Segments zum Gebotstermin 01.06.2021.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern Dipl.-Ing. X und Dipl.-Ing. Y, die zugleich deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Errichtung und dem Betrieb einer Solaranlage.

Die Beschwerdeführerin beteiligte sich mit Gebot vom 26.05.2021 mit einer Gebotsmenge von ... kW und einem Gebotswert von ... ct/kWh an dem Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der finanziellen Förderung von Solaranlagen des zweiten Segments nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Gebotstermin 01.06.2021. Sie erbrachte eine Sicherheitsleistung in Höhe von ... Euro und zahlte Gebühren in Höhe von ... Euro an die Bundesnetzagentur.

Mit Schreiben vom 19.07.2021 informierte die Bundesnetzagentur den geschäftsführenden Gesellschafter Y, der in dem Gebotsformular als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin und Bieterin bezeichnet worden war, dass ihrem Gebot von ... ct/kWh für eine Gebotsmenge von ... kW ein Zuschlag erteilt worden sei (Zuschlagsnummer: ....

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