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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.01.2016 - I-2 U 31/16

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 49/14)

 

Tenor

I. In teilweiser Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14.12.2016 wird gegenüber der Streithelferin der Klägerin angeordnet, dass die als STRENG VERTRAULICH gekennzeichneten L.-Verträge und das W. S. von T. M. R. sowie diejenigen Teile der Berufungserwiderung der Klägerin vom 14.10.2016, Teil 2/2, die sich mit dem Inhalt der vorbezeichneten Unterlagen beschäftigen und in der Kopfzeile als STRENG VERTRAULICH ausgewiesen sind, ausschließlich den anwaltlichen Vertretern der Streithelferin zur Kenntnis gebracht werden, die ihrerseits verpflichtet sind, über die besagten Inhalte Stillschweigen gegenüber jedermann, auch gegenüber der von ihr vertretenen Streithelferin sowie deren Mitarbeitern, zu bewahren.

II. Hinsichtlich der Beklagten hält der Senat folgenden Unterlassungsvertrag für angebracht:

1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, die als STRENG VERTRAULICH gekennzeichneten L.-Verträge und das W. S. von T. M. R. sowie diejenigen Teile der Berufungserwiderung der Klägerin vom 14.10.2016, Teil 2/2, die sich mit dem Inhalt der vorbezeichneten Unterlagen beschäftigen und in der Kopfzeile als STRENG VERTRAULICH ausgewiesen sind, ausschließlich zu Prozesszwecken im vorliegenden Rechtsstreit zu verwenden und ansonsten gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Innerhalb ihres Unternehmens wird die Beklagte die vorbezeichneten vertraulichen Informationen nur an maximal 4 - von ihr namentlich zu benennende und bezüglich ihrer Funktion im Geschäftsbetrieb zu identifizierende - Mitarbeiter weitergeben. Darüber hinaus darf die Beklagte die vertraulichen Informationen solchen mit Namen und Anschrift zu benennenden externen Sachverständigen zugänglich machen, die sie im Rechtsstreit unterstützen sollen.

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