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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.12.2010 - VI-3 Kart 204/09 (V)

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Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 13. Februar 2009 - Aktenzeichen . . . - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Betroffene wendet sich gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 13.02.2009, Aktenzeichen . . . , im Rahmen des Regelverfahrens der Anreizregulierung für Strom.

Die zu 89,40 % effiziente Betroffene betreibt ein Stromverteilernetz in A., an das mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

Auf Antrag der Betroffenen vom 29.06.2007 genehmigte die Bundesnetzagentur dieser mit bestandskräftigem Beschluss vom . . . , Aktenzeichen . . . , auf der Grundlage einer Kostenprüfung, die auf den Daten des Geschäftsjahres 2006 beruhte, Höchstnetzentgelte und zwar für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2008.

Die Bundesnetzagentur teilte der Betroffenen mit Schreiben vom 27.10.2008, 26.01.2009 und 04.02.2009 die beabsichtigte Erlösobergrenzenfestsetzung mit. Die Betroffene äußerte sich unter anderem mit Schreiben vom 17.11.2008, 27.11.2008 und 10.02.2009.

Mit Beschluss vom 13.02.2009, zugestellt am 18.02.2009, legte die Bundesnetzagentur unter anderem deren Erlösobergrenzen für die erste fünfjährige Anreizregulierungsperiode Strom wie folgt fest:

. . .

und lehnte die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge der Betroffenen nach den Vorschriften der §§ 25 ARegV (pauschalierter Investitionszuschlag, Antrag vom 28.03.2008) und 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV (Härtefall wegen gestiegener Kosten für Verlustenergie, Antrag vom 06...

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