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OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.07.2009 - I-4 U 60/09

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Normenkette

ZPO § 529; BGB § 307 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 31.03.2008)

 

Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31.03.2008 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.08.2009.

 

Gründe

I. Die Berufung ist ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Denn dem Kläger steht aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Familien-Unfallversicherung, der die AUB 2000 zugrunde liegen, kein Anspruch auf Invaliditätsleistung wegen eines Unfalls seiner Ehefrau vom 21.08.2003 mit einer Außenknöchelfraktur des linken Sprunggelenks zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass jedenfalls die in Nr. 2.1.1.1 der AUB 2000 geregelte Frist von 15 Monaten für die ärztliche Feststellung unfallbedingter Dauerfolgen nicht gewahrt worden ist, und dass es auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte sich auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufe. Der Senat ist an diese Feststellungen gem. § 529 ZPO gebunden, weil an ihrer Richtigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen. Der Senat sieht die Rechtslage vielmehr ebenso wie das Landgericht. Die Berufungsangriffe geben zu einer anderen Sicht keinen Anlass.

Da der Unfall sich nach dem Vortrag des Klägers am 21.08.2003 ereignet hat, lief die 15-monatige Frist der Nr. 2.1.1.1 AVB 2000 für die ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität am 21.11.2004 ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bis dahin keine ärztliche Feststellung dahingehend getroffen worden ist, dass die Ehefrau des Klägers durch eine Fr...

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