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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.11.2012 - I-3 Wx 242/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs (hier: Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der gebuchten Grundschuld) kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Anspruch bereits durch eine Vormerkung gesichert ist oder die Eintragung einer solchen bewilligt wird.

2. Den von ihm gepfändeten Rückübertragungsanspruch kann der Pfändungsgläubiger mit Zustellung an den Drittschuldner anstelle des Sicherungsgebers geltend machen, nicht aber die Eintragung der Vormerkung selbst bewilligen und in ihrem Gefolge die Pfändung ohne weitere Voraussetzungen beim Grundbuchamt eintragen lassen.

 

Normenkette

GBO § 13 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3, § 857 Abs. 1; BGB § 885

 

Verfahrensgang

AG Emmerich (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen DORN-...)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 15.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil des im Grundbuch des AG Emmerich am Rhein von Dornick eingetragenen Grundbesitzes.

Die Beteiligte zu 2 hat als Berechtigte aus Grundschuldbestellungsurkunden der Notarin L. in Emmerich am Rhein vom 4.11.2005 - URz. 655/2005/L und 5.2.2010 - URz. 54/2010/L - wegen Forderungen über 100.000 EUR und 50.000 EUR nebst Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Emmerich am Rhein - 6a M 413/12 - vom 23.4.2012 erwirkt, nach dem die Ansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 3 auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht oder Aufhebung der am 26.5.1995 im Grundbuch des AG Emmerich von Dornick Blatt ... Abt. III Nr. 1 (102.258,38 EUR für die I.) und 2 (104.303,54 EUR für die Beteiligte zu 3) eingetragenen Grundschulden gepfändet werden.

Die Beteiligte zu 2 hat unter dem 15.5.2012 beantragt, die Pfändung in das Grundbuch einzutragen.

Drittschu...

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