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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.09.2006 - I-10 W 87/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht.

2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

 

Normenkette

GKG § 17; ZPO § 379

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2006; Aktenzeichen 33 O 25/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 25.7.2006 i.d.F. des Beschlusses vom 1.8.2006 teilweise abgeändert:

Zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für die Vernehmung des Zeugen ... A ... an seinem Wohnort in M ... wird den Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss i.H.v. 600 EUR bei der Gerichtskasse Düsseldorf einzuzahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die am 31.7.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 181f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 180, 183 ff. GA) richtet sich - wie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 18.8.2006 und 23.8.2006 (Bl. 194 ff. GA) hervorgeht - nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der angeordneten Vorschusszahlung.

Die Beschwerde ist gem. §§ 67 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 und S. 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Entgegen der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Anordnung des Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen Auer an seinem Wohnort findet ihre Grundlage allein in § 17 GKG. Sie erfolgt damit "nur aufgrund dieses Gesetzes" i.S.d. § 67 GKG.

Entgegen den Ausfü...

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  (1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der ...

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