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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.02.2020 - 1 UF 182/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beratungsauflage gemäß § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG darf nur als Zwischenentscheidung in einem anhängig bleibenden Kindschaftsverfahren ergehen, nicht aber als instanzabschließende Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG.

2. § 1684 BGB ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass einer Beratungsauflage.

3. Als Kinderschutzmaßnahme gemäß § 1666 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB ist eine Beratungsauflage nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Bei einer den Umgang des Kindes betreffenden Gefährdungslage ist der Erlass einer vollstreckbaren Umgangsregelung gemäß § 1684 BGB als gegenüber einem Sorgerechtseingriff milderes Mittel vorrangig.

Normenkette

BGB § 1666 I; BGB § 1666 III; BGB § 1684; FamFG § 58 I; FamFG § 156 I 4

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 272 F 45/19)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 09.10.2019 aufgehoben, soweit der Kindesmutter die Auflage erteilt worden ist, sich binnen eines Monats für den nächsten beginnenden Kurs "Kinder im Blick" des Kinderschutzbundes D. anzumelden und diesen Kurs zu besuchen und hierüber dem Gericht nach Beendigung des Kurses eine Teilnahmebestätigung zu übersenden bzw. einen Abbruch des Kurses unaufgefordert mitzuteilen.

Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

II. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe

I. Das Kind D. ist aus der nichtehelichen Verbindung der Kindeseltern hervorgegangen. Diese haben zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft unterhalten. Betreut und versorgt wird das Mädchen von der Kindesmutter, die mit ihrem Lebensgefährten zwei Kinder hat und mit diesem, mit D...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
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  (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der ...

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