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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.10.2010 - II-1 WF 133/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde der Mutter allein gegen die Kostenentscheidung nach erfolgreicher gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

In nicht vermögensrechtlichen Familiensachen ist eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung auch ohne Mindestbeschwer zulässig.

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1, § 81 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 06.07.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Kindesmutter) gegen die im Beschluss des AG - Familiengericht - Wuppertal vom 6.7.2010 enthaltene Kostenentscheidung wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 2. vom 22.7.2010 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Kostenausspruch ist zulässig.

§ 61 Abs. 1 FamFG, der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR voraussetzt, ist hier nicht anwendbar. Gegenstand einer Abstammungssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. In solchen ist eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auch ohne eine Mindestbeschwer zulässig (OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 f.; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 81 Rz. 33). Eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit wird nicht allein dadurch zu einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, dass ein Rechtsmittel - zulässigerweise - auf den Kostenausspruch beschränkt wird.

II. Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die angefochtene Kostenentscheidung, nach der die Beteiligten zu 2. und 3. die Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, entspricht der Billigkeit. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht allein dem Beteiligten zu 3. (Kindesvater) aufzuerlegen. Dass der Beteiligte zu 3. durch ein vorgerichtlich trotz Aufforderung unterbliebenes Vaterschaftsanerkenntnis Veranlassung für das Verfahren gegeben hat, rechtfertigt nicht, ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein grobes Verschulden des Beteiligten zu 3. ist hier nicht erkennbar. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3. vor Kenntnis des Ergebnisses des im Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens sicher sein konnte, dass er der Vater des beteiligten Kindes ist. Die Angabe der Beteiligten zu 2., nur der Beteiligte zu 3. komme als Vater in Betracht, reicht hierzu nicht aus.

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach den von der Beteiligten zu 2. nach der angefochtenen Entscheidung zu tragenden Kosten. Bei halben Gerichtsgebühren i.H.v 146 EUR/2 = 73 EUR und halben Kosten des Sachverständigengutachtens i.H.v 731,37 EUR/2 = 365,69 EUR sind dies auch unter Berücksichtigung weiterer Auslagen bis zu 600 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2612885

FamRZ 2011, 991

AGS 2011, 395

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