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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.05.2017 - I-10 W 340/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Gem. § 24 S. 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Rechtslage, wenn der Auftrag an den Sachverständigen nach diesem Datum erteilt worden ist. War der Sachverständige vor der Gesetzesänderung mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt und erhält er danach einen Auftrag des Gerichts, das Gutachten mündlich zu erläutern, liegen in aller Regel voneinander unabhängige Aufträge vor, so dass die Vergütung für das schriftliche Gutachten nach bisherigem, die Vergütung für die mündliche Erläuterung nach neuem Recht zu berechnen ist.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung, wenn er von dem Sachverständigen nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Nach ab dem 1. August 2013 geltender Rechtslage ist für den Beginn der Dreimonatsfrist gem. § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG nur die Beendigung der letzten Heranziehung maßgeblich, wenn der Sachverständige in einem gerichtlichen Verfahren im selben Rechtszug mehrfach - zu einer schriftlichen Begutachtung oder auch zu einer mündliche Erläuterung seines Gutachtens - herangezogen wird. Ältere Rechtsprechung, die noch auf die Beendigung des einzelnen Auftrags oder der einzelnen Heranziehung abstellt, ist überholt.

 

Normenkette

JVEG §§ 2, 24

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 22.02.2017; Aktenzeichen 13 O 597/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2017 abgeändert. Der Beschlusstenor wird zu Ziffer 1. aufgehoben; im Übrigen entfällt die Bezifferung. Die weitergehende Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Landeskasse ist...

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