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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.08.2004 - I-3 Wx 177/04

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Leitsatz (amtlich)

Meldet ein Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes beim Registergericht zur Eintragung an, ist diesem nicht nur die Niederlegungserklärung selbst, sondern auch deren Zugang bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 7 T 3/03)

AG Kleve (Beschluss vom 06.08.2003; Aktenzeichen 21 HRB X)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung des LG Kleve und die zugrunde liegende Entscheidung des AG Kleve (Löschung des Geschäftsführers O. im Handelsregister) werden aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 13.10.2003 auf Eintragung der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer wird zurückgewiesen.

Das AG wird angewiesen, ein Amtslöschungsverfahren gem. § 142 FGG einzuleiten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) wurde am 25.5.1999 als Geschäftsführer der im Rubrum genannten Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 9.10.2003 erklärte der Beteiligte zu 1) ggü. dem Registergericht, er habe erfahren, dass der Beteiligte zu 2) sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe, ohne den Gesellschaftern Gelegenheit zu geben, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen; die Niederlegung sei zur Unzeit erfolgt. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 9.10.2003 meldete der Beteiligte zu 2) - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Dem Antrag fügte er sein Kündigungsschreiben vom 30.6.2003 bei. Mit Zwischenverfügung vom 17.10.2003 setzte der Rechtspfleger bei dem AG Kleve - Registergericht - den Beteiligten zu 1) von dem Eintragungsantrag in Kenntnis und teilte weiterhin mit, es sei beabsichtigt, dem Antrag ...

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