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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2018 - VI-3 Kart 1202/16 (V)

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2019; Aktenzeichen EnVR 5/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016, Az. BK4-16-160, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist ein bundesweit tätiger Strom- und Gasanbieter mit über ... Kunden und einem Gesamtumsatz von ... Euro im Jahr 2015.

Die Bundesnetzagentur leitete am 13.07.2016 ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 6 StromNEV zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung ein. Am 02.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu dem unter dem Az. BK4-16-160 geführten Festsetzungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hörte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.09.2016 zunächst zur beabsichtigten Ablehnung des Beiladungsantrags an, lud diese dann aber nach deren Stellungnahme vom 30.09.2016 durch Beschluss vom 04.10.2016, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage BF 1 Bezug genommen wird, zum Verfahren bei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 19/2016 vom 12.10.2016, setzte die Bundesnetzagentur gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 6 StromNEV den Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen auf 6,91 % und für Altanlagen auf 5,12 % fest.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes sei unangemessen hoch, wobei die unangemess...

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