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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.05.2012 - II-1 WF 20/12

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Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.2011)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.12.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsteller wird aus seinem Amt als Vormund für V K entlassen.

    Die Vormundschaft für V K wird der Beteiligten zu 2. als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. (“Vereins„-Vormundin) übertragen.

    Die Ersatzvormundschaft für den Fall der Verhinderung der Beteiligten zu 2. wird dem Beteiligten zu 1. übertragen.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. war seit 2008 für V K zunächst als Ergänzungspfleger bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 09.08.2011 wurde ihm nach dem Tod der Kindesmutter die Vormundschaft übertragen. Für den Beteiligten zu 1. hat dessen Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., die Führung der Ergänzungspflegschaft und später der Vormundschaft übernommen. Vergütung und Auslagen rechnete der Beteiligte zu 1. ab, und sie wurden aus der Staatskasse beglichen.

Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Vormunds zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinsvormundin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzvormund zu bestellen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bestellung der Beteiligten zu 2. zur Vereinsvormundin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe ...

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