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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.05.2012 - II-1 WF 17/12

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Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.12.2011)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 08.12.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsteller wird aus seinem Amt als Ergänzungspfleger für C. T. entlassen.

    Die Beteiligte zu 2. wird als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. zur "Vereins"-Ergänzungspflegerin für C. T. mit den Wirkungskreisen Bestimmung des Aufenthalts, medizinische und therapeutische Betreuung und Versorgung, Berechtigung zur Antragstellung nach §§ 27 ff. KJHG und Regelung schulischer Angelegenheiten bestellt.

    Der Beteiligte zu 1. wird für den Fall der Verhinderung der Beteiligten zu 2. zum Ersatzergänzungspfleger bestellt.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist seit 2008 für C. T. als Ergänzungspfleger mit den im Tenor genannten Wirkungskreisen bestellt. Für den Beteiligten zu 1. hat dessen Mitarbeiterin, die Beteiligte zu 2., die Führung der Ergänzungspflegschaft übernommen. Vergütung und Auslagen für die Ergänzungspflegschaft rechnete der Beteiligte zu 1. ab, und sie wurden aus der Staatskasse beglichen.

Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bestellung der Beteiligten zu 2. ...

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