Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.12.2011 - II-1 UF 51/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 23. Dezember 2010 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner (§ 243 Satz 1 FamFG).

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners und verfolgt mit ihrem Stufenantrag Unterhaltsansprüche. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbeschluss, den der Antragsgegner mit seiner Beschwerde angreift, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil der nach § 63 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht ist und das Amtsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat.

Zur Bemessung des Beschwerdewerts wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 21.02.2011 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners geben keinen Anlass zum Ansatz eines höheren Werts.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der - in Familiensachen entsprechend § 3 ZPO (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 61 Rn. 11) - nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel des Auskunftsverpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Auskunftsverpflichtete ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (jüngst NJW 2011, 926 Rn. 6).

Anhaltspunkte dafür, dass die bloße Zusammenstellung, darauf aufbauende Auskunft und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Ur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH III ZR 338/09
BGH III ZR 338/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Streitwert für Auskunftsklage. Auseinanderfallen von Streitwert und Beschwer  Leitsatz (amtlich) Hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren