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OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.10.2003 - I-3 Wx 242/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Frist des § 1617b Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

2. Wird ein Antragsteller von der Stellung des Antrages innerhalb der Frist durch eine unrichtige Auskunft des Standesamtes oder des Jugendamtes bei Abgabe der Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgehalten, so ist er so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.07.2003; Aktenzeichen 25 T 379/03)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 99-III 34/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die – nicht verheirateten – Eltern des Beteiligten zu 1) Sie haben am 29.1.2001 beim Jugendamt D erklärt, die Sorge für den Beteiligten zu 1) gemeinsam übernehmen zu wollen (§ 1626a BGB).

Am 20.11.2001 hat der Beteiligte zu 1) im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2) beim Standesamt D beantragt, dem Beteiligten zu 1) den Namen „N.” zu geben. Der Standesbeamte hat den Antrag abgelehnt, weil seit der Sorgeerklärung mehr als drei Monate vergangen waren.

Der Beteiligte zu 1) hat beim AG beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Namen des Beteiligten zu 1) von „T.” in „N.” abzuändern. Er hat vorgebracht, anlässlich der Sorgeerklärung am 29.1.2001 habe die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes D. auf seine Nachfrage bezüglich einer Namensgebung für den Beteiligten zu 1) erklärt, wenn die Kindeseltern keinen gemeinsamen Haushalt führten, habe ein entspr. Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf habe er sich verlasse...

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